Neues Gesetz zur Maklerprovision ab dem 23.12.2020
Das Bestellerprinzip bei der Vermietung und beim Verkauf von Wohnimmobilien einfach erklärt
Das Bestellerprinzip besagt grundsätzlich: Wer die sinnvolle Dienstleistung eines Immobilienmaklers beauftragt, muss die Kosten für den Makler zahlen. Bislang galt dieses Prinzip nur bei der Vermietung von Immobilien, während es beim Immobilienverkauf keine einheitliche Regelung gab. Dort hat bisher oft der Käufer die Maklerkosten übernommen. Das ändert sich nun mit dem neuen Gesetz zur Maklerprovision. Hier erhalten Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Bestellerprinzip bei der Vermietung und beim Immobilienkauf beziehungsweise -verkauf.
Das Wichtigste kurz und knapp auf einen Blick: Ab dem 23. Dezember 2020 zahlen Verkäufer und Käufer die Maklerkosten zu gleichen Teilen. Beauftragt der Verkäufer einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses einen Makler, muss er also die Hälfte der Maklercourtage zahlen. Das neue Gesetz gibt außerdem vor, dass Käufer und Verkäufer die Provisionsvereinbarung mit dem Makler ausdrücklich schriftlich bestätigen müssen.
Was ist das Bestellerprinzip bei der Vermietung?
Das Bestellerprinzip bei der Vermietung von Wohnraum regelt seit 2015 die Zahlung der Maklerprovision. Der Auftraggeber der Dienstleistung eines Immobilienmaklers, also in der Regel der Vermieter, hat die Kosten des Maklers vollständig zu tragen.
Wer musste bisher die Maklerprovision beim Immobilienverkauf zahlen?
Bislang gab es keine einheitliche Regelung dazu, wer die Maklerprovision zahlen muss. Während sich Käufer und Verkäufer in einigen Bundesländern die Maklerprovision schon vor dem neuen Gesetz teilten, zahlten in Berlin, Brandenburg, Hamburg, Bremen und Hessen die Käufer einer Immobilie die gesamte Maklerprovision, auch Maklercourtage genannt.
Wie ist das neue Bestellerprinzip beim Verkauf genau geregelt?
Die neuen Vorschriften zur hälftigen Provisionsteilung zwischen Verkäufer und Käufer werden neu in das Maklerrecht eingefügt und stehen ab § 656 a im BGB. Diese gelten ausdrücklich für die Vermittlung von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen. Unsere Kunden werden wir in Zukunft bitten, wegen der neu eingeführten Textform die Vereinbarung der Provision ausdrücklich (z.B. per E-Mail) zu bestätigen."
Wer zahlt künftig die Maklerprovision bei Verkauf/Kauf ?
Wohnungen/Einfamilienhäuser: Die Kosten für den Makler zahlen künftig Verkäufer und Käufer jeweils zu gleichen Teilen. Alternativ besteht nach wie vor die Möglichkeit, dass der Verkäufer sich entscheidet, die Provision komplett zu übernehmen (Innenprovision).
Wohn- / Geschäftshäuser, Grundstücke: Das neue Gesetz zur Maklerprovision hat keinen Einfluss auf dieses Immobiliensegment, da es sich bei Wohn- und Geschäftshäusern nicht um selbstgenutztes Wohneigentum, sondern um Gewerbeimmobilien handelt. Hier wird, als auch bei Grundstücken, weiterhin nach dem Prinzip verfahren: Welche Partei die gesamte Courtage oder zu welchem Teil trägt, ist Verhandlungssache bzw. wird vom Marktumfeld bestimmt.
Worin liegen die Vorteile der neuen Regelung beim Immobilienverkauf?
Für alle Bundesländer gibt es damit eine einheitliche Regelung zur Teilung der Maklerprovision. Käufer zahlen jetzt genau so viel wie Verkäufer und umgekehrt. Das schafft Klarheit am Immobilienmarkt, wenn es um den Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses geht.
Warum müssen Verkäufer und Käufer jetzt die Provisionsvereinbarung mit dem Makler ausdrücklich schriftlich bestätigen?
Das neue Provisionsrecht schreibt vor, dass der Maklervertrag mit Verkäufern und Käufern in Textform abgeschlossen werden muss. Natürlich gilt weiterhin, dass die Maklerprovision nur im Erfolgsfall, also beim tatsächlichen Abschluss eines Kaufvertrages bezahlt werden muss. Bis dahin ist aber eine schriftliche Bestätigung der Provisionsvereinbarung erforderlich.
Was hat es mit dem Recht zum Widerruf des Maklervertrages auf sich?
Maklerverträge mit Ihnen als Verbraucher unterliegen von Gesetzes wegen einem Widerrufsrecht. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab der Belehrung über das bestehende Widerrufsrecht. In der Regel arbeiten jedoch Verkäufer- und Käuferkunden deutlich länger als diese 14 Tage mit ihrem Immobilienmakler bis zum tatsächlichen Abschluss des notariellen Kaufvertrages zusammen, so dass das Widerrufsrecht in den allermeisten Fällen von den Kunden gar nicht ausgeübt wird.